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Gartenregeln

 

Grundlage:

 

Herausgeber:

 

Gültig ab:

Satzung / Gartenordnung

 

Stadtverband der Kleingärtner Fürth und Umgebung e. V.

 

15. Februar 2012

 

 

 

 

Radfahren  und das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist auf den Wegen der Kleingartenanlage verboten.

 


 

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist  innerhalb der Kleingartenanlage verboten.  

 


 

Hunde sind auf den Gemeinschaftswegen und -plätzen an der Leine zu führen.

 


 

Verunreinigung und Ablagerung von Schutt und/oder Gartenabfällen im „Grüngürtel“ außerhalb  
der Kolonie ist zu unterlassen.

Verstöße werden vom Grünflächenamt der Stadt Fürth zur Anzeige gebracht.

 


 

Gartenlauben,  Schwimmbecken, Trampolins, Inneneinfriedung und sonstige Baulichkeiten dürfen nur
dann errichtet oder verändert werden, wenn die vorher über den Vereinsvorstand einzuholende schriftliche
Genehmigung des Verbandes und der Bauordnungsbehörde erteilt sind.

Bei der Ausführung sind die Auflagen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, einzuhalten.

 


 

Der Garten ist Teil der Gesamtanlage und soll daher entsprechend bewirtschaftet  werden.
Das „Verwildernlassen“ eines Gartens zum Zweck einen sog. „Naturgarten“ anzulegen stellt keine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung i. S. einer kleingärtnerischen Nutzung dar und rechtfertigt eine
ordentliche Kündigung

(vgl. LG Frankfurt, WM1987 S.232)

 


 

 Für   Gewächshäuser gelten folgende Regeln (vgl. Gartenordnung § 14; Abs.5)

 
 

  • Art: Holz oder Metallrahmen 
    Folien, Plexiglas, Doppelstegplatten oder Glas (nach Möglichkeit bruchsicher   wegen Verletzungsgefahr)
    Giebel- oder Runddach (Pultdach)

 

  • Größe:
    Grundfläche max. 6,5 m² (sollte jedoch 2,5 % der Parzellengröße nicht   überschreiten) Giebel- oder
    Firsthöhe bis 2,25 m

 

  • Standort:
    Grenzabstand 1,50 m. Grundsätzlich jedoch nur nach Rücksprache mit dem Parzellennachbarn.
    Grenzbebauung bei Altbestand nach Rücksprache mit   Vorstandschaft bis zu einem Pächterwechsel
    möglich.
    Unzulässig ist der direkte Anbau an die Laube

 

  • Zweck:
    Die Verwendung des Gewächshauses ist grundsätzlich nur für die Aussaat, Anzucht und sonstige
    Pflanzung zulässig

 

  • Bestandschutz:
    Bestehende Beschlüsse des Verbandsausschusses (VA) haben weiterhin bis zur Änderung durch
    den VA Bestand. Es ist jedoch pro Parzelle nur ein nach allen Seiten hin geschlossenes Gewächshaus
    zulässig.

 


 

Das Anpflanzen von Laub- und/oder Nadelgehölzen (Ziergehölze), die im ausgewachsenen Zustand mehr als 

3 m Höhe erreichen, ist verboten.

 


 

Bei Eintritt der Dunkelheit sind die Eingangstore und –türen beim Betreten und Verlassen der Anlage abzuschließen. 

Jeder Pächter ist für seine Angehörigen und Besucher verantwortlich.

In der Zeit vom 01.04. – 31.10. ist die Kleingartenanlage tagsüber für die Allgemeinheit offen zu halten.

 


 

 

 Geltende Ruhezeiten in der Kolonie:

 

Montag bis Freitag

 

12.30 bis 14.00 Uhr

 

Samstag

 

keine Ruhezeiten

 

Sonn- und Feiertag

 

ganztägig

 

Nachzulesen:

 

 

Gartenordnung

§ 16; Abs.4  und § 25

 

Von dieser Regelung ausgeschlossen sind spielende und lachende Kinder !!!!

 
 

 

 

Mit Unterschrift des Pachtvertrages hat sich jede Pächterin/jeder Pächter zur Einhaltung der Gartensatzung und –ordnung verpflichtet.

  

Vielen Dank für Ihr Verständnis

die Vorstandschaft

 


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